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Spitalaufenthalt
Spitalaufenthalt
- Wie bin ich mit der Grundversicherung in meinem Wohnkanton versichert?
- Wie bin ich mit der Grundversicherung für Spitalaufenthalte in anderen Kantonen versichert?
- Ich habe eine Kostenbeteiligungsrechnung für meinen 10-tägigen Spitalaufenthalt erhalten. Sie haben mir jedoch nicht nur Franchise und 10 % Selbstbehalt, sondern auch noch 15.- Franken pro Tag verrechnet. Wo sind diese Kosten gesetzlich geregelt?
- Warum muss ich mich an den Kosten für einen Spitalaufenthalt infolge einer Schwangerschaftskomplikation beteiligen?
- Was übernimmt die obligatorische Grundversicherung für Aufenthalte in Pflegeheimen?
Spitalaufenthalt
- Wie bin ich mit der Grundversicherung in meinem Wohnkanton versichert?
Mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind Sie für Spitalleistungen in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals Ihres Wohnkantons versichert (KVG Art. 41, Abs. 1).
- Wie bin ich mit der Grundversicherung für Spitalaufenthalte in anderen Kantonen versichert?
Mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind Sie generell für Spitalleistungen in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals Ihres Wohnkantons versichert (KVG Art. 41, Abs. 1bis). Es wird kein Zuschlag erhoben, wenn Sie notfallmässig ein Spital ausserhalb Ihres Wohnkantons aufsuchen müssen. Wenn Sie sich jedoch aus persönlichen Gründen in einem anderen Kanton behandeln lassen möchten, müssen Sie die Differenz zwischen dem Tarif Ihres Wohnkantons und dem Tarif des Kantons, in dem Sie ein Spital aufsuchen, selbst bezahlen.
- Ich habe eine Kostenbeteiligungsrechnung für meinen 10-tägigen Spitalaufenthalt erhalten. Sie haben mir jedoch nicht nur Franchise und 10 % Selbstbehalt, sondern auch noch 15.- Franken pro Tag verrechnet. Wo sind diese Kosten gesetzlich geregelt?
Artikel 64 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) legt die Beteiligung der Versicherten an den für sie erbrachten Leistungen fest. Artikel 103 und 104 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) definieren Franchise, Selbstbehalt und den Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts.
- Warum muss ich mich an den Kosten für einen Spitalaufenthalt infolge einer Schwangerschaftskomplikation beteiligen?
Spitalaufenthalte im Zusammenhang mit Schwangerschaftskomplikationen stehen nicht auf der abschliessenden Liste der besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Deshalb unterliegt diese Leistung der gesetzlichen Kostenbeteiligung.
- Was übernimmt die obligatorische Grundversicherung für Aufenthalte in Pflegeheimen?
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Kosten für medzinische Pflegeleistungen. Wohn- und Unterbringungskosten fallen zulasten des Versicherten.
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